Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Inselfest Laubegast e. V. Der Sitz des Vereins ist in Dresden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, Kultur und des Heimatgedankens in Dresden-Laubegast. Gefördert werden Veranstaltungen in und um Dresden-Laubegast, die dem Zweck des Vereins dienen, wie Konzerte und Theateraufführungen. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne; der Verein ist damit selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können jede volljährige Person und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlicher Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet

a)    mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b)    durch Austritt
c)    durch Ausschluss aus dem Verein
d)    durch Zeitablauf der Mitgliedschaft

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins gestoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen 2 Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens 2 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder bezahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Personen, dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b)    Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden
c)    Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
d)    Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
e)    Abschluss und Kündigung von Verträgen

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 2 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – außer in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht den Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)     Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie für die Wahl zweier Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer,
c)    die Entlassung des Vorstandes,
d)    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
e)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Verwaltungsrates,
f)    Änderung der Satzung,
g)    Auflösung des Vereins,
h)    Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
i)    Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
j)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen außer auf Mitglieder rechtsberatender und steuerberatender Berufe sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

a)    Ort und Zeit der Versammlung
b)    Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c)    Zahl der erschienenen Mitglieder
d)    Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
e)    Die Tagesordnung
f)    Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
g)    Satzungs- und Zweckänderungsanträge
h)    Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind

§ 8 zeitlich befristete Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann auch auf eine bestimmte Zeit und bestimmte Veranstaltung beschränkt sein. In diesen Fällen bestimmt sich der Mitgliedsbeitrag nach der vorher für den Zeitraum oder die Veranstaltung vom Vorstand erstellten Gebührensatzung. Den zeitlich befristeten Mitgliedern steht während der befristeten Mitgliedschaft das Recht zu, Vereinsveranstaltungen und dortige Angebote zu nutzen. Den zeitlich befristeten Mitgliedern steht während der befristeten Mitgliedschaft jedoch weder ein Stimmrecht noch ein Recht am Vereinsvermögen zu.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.